Übereinkommen
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern
(Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)

AS 2009 3085; BBl 2007 2595

Abgeschlossen in Den Haag am 19. Oktober 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 20092

(Stand am 30. Mai 2023)

1 Gemeinsame deutsche Übersetzung nach dem Ergebnis der Übersetzungskonferenz in Bern vom 10. bis 14. Februar 1997.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 21. Dez. 2007 (AS 2009 3077).


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Art. 47

Gel­ten in ei­nem Staat in Be­zug auf die in die­sem Über­ein­kom­men ge­re­gel­ten An­ge­le­gen­hei­ten zwei oder mehr Rechts­sys­te­me oder Ge­samt­hei­ten von Re­geln in ver­schie­de­nen Ge­biets­ein­hei­ten, so ist je­de Ver­wei­sung:

1.
auf den ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in die­sem Staat als Ver­wei­sung auf den ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in ei­ner Ge­biets­ein­heit zu ver­ste­hen;
2.
auf die An­we­sen­heit des Kin­des in die­sem Staat als Ver­wei­sung auf die An­we­sen­heit des Kin­des in ei­ner Ge­biets­ein­heit zu ver­ste­hen;
3.
auf die Be­le­gen­heit des Ver­mö­gens des Kin­des in die­sem Staat als Ver­wei­sung auf die Be­le­gen­heit des Ver­mö­gens des Kin­des in ei­ner Ge­biets­ein­heit zu ver­ste­hen;
4.
auf den Staat, dem das Kind an­ge­hört, als Ver­wei­sung auf die von dem Recht die­ses Staa­tes be­stimm­te Ge­biets­ein­heit oder, wenn sol­che Re­geln feh­len, als Ver­wei­sung auf die Ge­biets­ein­heit zu ver­ste­hen, mit der das Kind die engs­te Ver­bin­dung hat;
5.
auf den Staat, bei des­sen Be­hör­den ein An­trag auf Schei­dung, Tren­nung, Auf­he­bung oder Nich­ti­g­er­klä­rung der Ehe der El­tern des Kin­des an­hän­gig ist, als Ver­wei­sung auf die Ge­biets­ein­heit zu ver­ste­hen, bei de­ren Be­hör­den ein sol­cher An­trag an­hän­gig ist;
6.
auf den Staat, mit dem das Kind ei­ne en­ge Ver­bin­dung hat, als Ver­wei­sung auf die Ge­biets­ein­heit zu ver­ste­hen, mit der das Kind ei­ne sol­che Ver­bin­dung hat;
7.
auf den Staat, in den das Kind ver­bracht oder in dem es zu­rück­ge­hal­ten wur­de, als Ver­wei­sung auf die Ge­biets­ein­heit zu ver­ste­hen, in die das Kind ver­bracht oder in der es zu­rück­ge­hal­ten wur­de;
8.
auf Stel­len oder Be­hör­den die­ses Staa­tes, die nicht Zen­tra­le Be­hör­den sind, als Ver­wei­sung auf die Stel­len oder Be­hör­den zu ver­ste­hen, die in der be­tref­fen­den Ge­biets­ein­heit hand­lungs­be­fugt sind;
9.
auf das Recht, das Ver­fah­ren oder die Be­hör­de des Staa­tes, in dem ei­ne Mass­nah­me ge­trof­fen wur­de, als Ver­wei­sung auf das Recht, das Ver­fah­ren oder die Be­hör­de der Ge­biets­ein­heit zu ver­ste­hen, in der die­se Mass­nah­me ge­trof­fen wur­de;
10.
auf das Recht, das Ver­fah­ren oder die Be­hör­de des er­such­ten Staa­tes als Ver­wei­sung auf das Recht, das Ver­fah­ren oder die Be­hör­de der Ge­biets­ein­heit zu ver­ste­hen, in der die An­er­ken­nung oder Voll­stre­ckung gel­tend ge­macht wird.

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