Übereinkommen
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern
(Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)

AS 2009 3085; BBl 2007 2595

Abgeschlossen in Den Haag am 19. Oktober 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 20092

(Stand am 30. Mai 2023)

1 Gemeinsame deutsche Übersetzung nach dem Ergebnis der Übersetzungskonferenz in Bern vom 10. bis 14. Februar 1997.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 21. Dez. 2007 (AS 2009 3077).


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Art. 59

(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Ge­biets­ein­hei­ten be­steht, in de­nen für die in die­sem Über­ein­kom­men be­han­del­ten An­ge­le­gen­hei­ten un­ter­schied­li­che Rechts­sys­te­me gel­ten, kann bei der Un­ter­zeich­nung, der Ra­ti­fi­ka­ti­on, der An­nah­me, der Ge­neh­mi­gung oder dem Bei­tritt er­klä­ren, dass das Über­ein­kom­men auf al­le sei­ne Ge­biets­ein­hei­ten oder nur auf ei­ne oder meh­re­re da­von er­streckt wird; er kann die­se Er­klä­rung durch Ab­ga­be ei­ner neu­en Er­klä­rung je­der­zeit än­dern.

(2) Je­de der­ar­ti­ge Er­klä­rung wird dem De­po­si­tar un­ter aus­drück­li­cher Be­zeich­nung der Ge­biets­ein­hei­ten no­ti­fi­ziert, auf die die­ses Über­ein­kom­men an­ge­wen­det wird.

(3) Gibt ein Staat kei­ne Er­klä­rung nach die­sem Ar­ti­kel ab, so ist die­ses Über­ein­kom­men auf sein ge­sam­tes Ho­heits­ge­biet an­zu­wen­den.

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