Übereinkommen
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern
(Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)

AS 2009 3085; BBl 2007 2595

Abgeschlossen in Den Haag am 19. Oktober 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 20092

(Stand am 30. Mai 2023)

1 Gemeinsame deutsche Übersetzung nach dem Ergebnis der Übersetzungskonferenz in Bern vom 10. bis 14. Februar 1997.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 21. Dez. 2007 (AS 2009 3077).


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Art. 61

(1) Die­ses Über­ein­kom­men tritt am ers­ten Tag des Mo­nats in Kraft, der auf einen Zeit­ab­schnitt von drei Mo­na­ten nach der in Ar­ti­kel 57 vor­ge­se­he­nen Hin­ter­le­gung der drit­ten Ra­ti­fi­ka­ti­ons-, An­nah­me- oder Ge­neh­mi­gungs­ur­kun­de folgt.

(2) Da­nach tritt die­ses Über­ein­kom­men in Kraft:

a)
für je­den Staat, der es spä­ter ra­ti­fi­ziert, an­nimmt oder ge­neh­migt, am ers­ten Tag des Mo­nats, der auf einen Zeit­ab­schnitt von drei Mo­na­ten nach Hin­ter­le­gung sei­ner Ra­ti­fi­ka­ti­ons‑, An­nah­me‑, Ge­neh­mi­gungs- oder Bei­tritts­ur­kun­de folgt;
b)
für je­den Staat, der ihm bei­tritt, am ers­ten Tag des Mo­nats, der auf einen Zeit­ab­schnitt von drei Mo­na­ten nach Ab­lauf der in Ar­ti­kel 58 Ab­satz 3 vor­ge­se­he­nen Frist von sechs Mo­na­ten folgt;
c)
für die Ge­biets­ein­hei­ten, auf die es nach Ar­ti­kel 59 er­streckt wor­den ist, am ers­ten Tag des Mo­nats, der auf einen Zeit­ab­schnitt von drei Mo­na­ten nach der in je­nem Ar­ti­kel vor­ge­se­he­nen No­ti­fi­ka­ti­on folgt.

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