Übereinkommen
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern
(Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)

AS 2009 3085; BBl 2007 2595

Abgeschlossen in Den Haag am 19. Oktober 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 20092

(Stand am 30. Mai 2023)

1 Gemeinsame deutsche Übersetzung nach dem Ergebnis der Übersetzungskonferenz in Bern vom 10. bis 14. Februar 1997.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 21. Dez. 2007 (AS 2009 3077).


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Art. 8

(1) Aus­nahms­wei­se kann die nach Ar­ti­kel 5 oder 6 zu­stän­di­ge Be­hör­de ei­nes Ver­trags­staats, wenn sie der Auf­fas­sung ist, dass die Be­hör­de ei­nes an­de­ren Ver­trags­staats bes­ser in der La­ge wä­re, das Wohl des Kin­des im Ein­zel­fall zu be­ur­tei­len:

ent­we­der die­se Be­hör­de un­mit­tel­bar oder mit Un­ter­stüt­zung der Zen­tra­len Be­hör­de die­ses Staa­tes er­su­chen, die Zu­stän­dig­keit zu über­neh­men, um die Schutz­mass­nah­men zu tref­fen, die sie für er­for­der­lich hält;
oder das Ver­fah­ren aus­set­zen und die Par­tei­en ein­la­den, bei der Be­hör­de die­ses an­de­ren Staa­tes einen sol­chen An­trag zu stel­len.

(2) Die Ver­trags­staa­ten, de­ren Be­hör­den nach Ab­satz 1 er­sucht wer­den kön­nen, sind:

a)
ein Staat, dem das Kind an­ge­hört;
b)
ein Staat, in dem sich Ver­mö­gen des Kin­des be­fin­det;
c)
ein Staat, bei des­sen Be­hör­den ein An­trag der El­tern des Kin­des auf Schei­dung, Tren­nung, Auf­he­bung oder Nich­ti­g­er­klä­rung der Ehe an­hän­gig ist;
d)
ein Staat, zu dem das Kind ei­ne en­ge Ver­bin­dung hat.

(3) Die be­tref­fen­den Be­hör­den kön­nen einen Mei­nungs­aus­tausch auf­neh­men.

(4) Die nach Ab­satz 1 er­such­te Be­hör­de kann die Zu­stän­dig­keit an­stel­le der nach Ar­ti­kel 5 oder 6 zu­stän­di­gen Be­hör­de über­neh­men, wenn sie der Auf­fas­sung ist, dass dies dem Wohl des Kin­des dient.

BGE

143 III 193 (5A_619/2016) from 23. März 2017
Regeste: Art. 5 Abs. 2 HKsÜ; Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB; Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 440 ZGB; Art. 29a BV; Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK und Art. 301a Abs. 2 ZGB; Erlaubnis der Auswanderung des Kindes; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Unabhängigkeit der KESB; Rechtsweggarantie; wirksame Beschwerde. Mit der Begründung gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einem anderen HKsÜ-Staat fällt die schweizerische Entscheidzuständigkeit dahin (E. 2 und 3). Bei Dringlichkeit kann der Beschwerde gegen den die Aufenthaltsverlegung erlaubenden Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen werden (E. 4). Dies verstösst - unabhängig von der Ausgestaltung der KESB als unabhängiges Gericht oder als Verwaltungseinheit (E. 5.1-5.4) - weder gegen die Rechtsweggarantie (E. 5.4-6) noch gegen den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde (E. 6). Materielle Beurteilung der Auswanderung (E. 7).

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