Übereinkommen
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern
(Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)

AS 2009 3085; BBl 2007 2595

Abgeschlossen in Den Haag am 19. Oktober 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 20092

(Stand am 30. Mai 2023)

1 Gemeinsame deutsche Übersetzung nach dem Ergebnis der Übersetzungskonferenz in Bern vom 10. bis 14. Februar 1997.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 21. Dez. 2007 (AS 2009 3077).


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Art. 9

(1) Sind die in Ar­ti­kel 8 Ab­satz 2 ge­nann­ten Be­hör­den ei­nes Ver­trags­staats der Auf­fas­sung, dass sie bes­ser in der La­ge sind, das Wohl des Kin­des im Ein­zel­fall zu be­ur­tei­len, so kön­nen sie:

ent­we­der die zu­stän­di­ge Be­hör­de des Ver­trags­staats des ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts des Kin­des un­mit­tel­bar oder mit Un­ter­stüt­zung der Zen­tra­len Be­hör­de die­ses Staa­tes er­su­chen, ih­nen zu ge­stat­ten, die Zu­stän­dig­keit aus­zuü­ben, um die von ih­nen für er­for­der­lich ge­hal­te­nen Schutz­mass­nah­men zu tref­fen;
oder die Par­tei­en ein­la­den, bei der Be­hör­de des Ver­trags­staats des ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts des Kin­des einen sol­chen An­trag zu stel­len.

(2) Die be­tref­fen­den Be­hör­den kön­nen einen Mei­nungs­aus­tausch auf­neh­men.

(3) Die Be­hör­de, von wel­cher der An­trag aus­geht, darf die Zu­stän­dig­keit an­stel­le der Be­hör­de des Ver­trags­staats des ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts des Kin­des nur aus­üben, wenn die­se den An­trag an­ge­nom­men hat.

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