Verordnung des UVEK
|
Art. 8
1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG14 muss mindestens einmal pro Kalenderjahr auf der Elektrizitätsrechnung oder zusammen mit dieser erfolgen und folgende Angaben enthalten:
2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucherinnen und Endverbraucher verantwortlich, wenn die Elektrizitätsrechnung von einem anderen Unternehmen zugestellt wird. 3 Im Übrigen ist die Stromkennzeichnung gemäss Anhang 1 vorzunehmen. 14 SR 730.0 |