Bundesgesetz
über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG)

vom 15. Dezember 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 32 Unzulässige Werbung

1 Un­zu­läs­sig ist Wer­bung:

a.
die ir­re­füh­rend ist oder der öf­fent­li­chen Ord­nung und den gu­ten Sit­ten wi­der­­spricht;
b.
die zu ei­nem über­mäs­si­gen, miss­bräuch­li­chen oder un­zweck­mäs­si­gen Ein­satz von Arz­nei­mit­teln ver­lei­ten kann;
c.96
für Arz­nei­mit­tel, die we­der na­tio­nal noch kan­to­nal in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen.

2 Un­zu­läs­sig ist Pu­bli­kums­wer­bung für Arz­nei­mit­tel, die:

a.
nur auf ärzt­li­che Ver­schrei­bung ab­ge­ge­ben wer­den dür­fen;
b.
Be­täu­bungs­mit­tel oder psy­cho­tro­pe Stof­fe im Sin­ne des Be­täu­bungs­mit­tel­ge­set­zes vom 3. Ok­to­ber 195197 ent­hal­ten;
c.
nach ih­rer Zu­sam­men­set­zung und Zweck­be­stim­mung so be­schaf­fen sind, dass sie oh­ne ärzt­li­ches Tä­tig­wer­den für die ent­spre­chen­de Dia­gno­se, Ver­schrei­bung oder Be­hand­lung nicht ver­wen­det wer­den kön­nen;
d.
häu­fig miss­braucht wer­den oder zu Ge­wöh­nung und Ab­hän­gig­keit füh­ren kön­nen.

96 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

97 SR 812.121

BGE

129 V 32 () from 14. Januar 2003
Regeste: Art. 2 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 6 KVG; Art. 65 Abs. 6 KVV; Art. 16 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG; Art. 2 und 15 AWV; Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 92/28/EG: Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (Viagra). Gesichtspunkte für die Beurteilung der Rechtsfrage, inwiefern der erektilen Dysfunktion Krankheitswert beizumessen ist. Begriff der Publikumswerbung im Sinne von Art. 65 Abs. 6 KVV; gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmung; massgebende Kriterien für die Beurteilung der Frage, wann (unzulässige) Publikumswerbung gegeben ist, sowie daran anknüpfende verwaltungsrechtliche Massnahmen.

133 IV 222 (6B_147/2007) from 9. Juli 2007
Regeste: Art. 32 Abs. 2 lit. a sowie Art. 87 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 HMG; Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel: ratio legis und subjektiver Tatbestand. Das Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel wird damit begründet, dass das öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes das Bedürfnis der Pharmaindustrie nach Vermarktungsmöglichkeiten von Arzneimitteln überwiegt (E. 3.1). Mit Blick auf die objektiv eindeutige Werbewirkung der Zeitschriften- und Zeitungsartikel, die überaus hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und die schwere Sorgfaltspflichtverletzung ist vorliegend der Eventualvorsatz zu bejahen (E. 5.5).

141 II 66 (2C_75/2014) from 28. Januar 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 1 KG; Art. 31 und 32 Abs. 2 lit. a HMG; Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV); Frage eines Ausschlusses von Wettbewerb. Voraussetzungen des Ausschlusses von Wettbewerb nach Art. 3 Abs. 1 KG (E. 2.2 und 2.3). Normtheoretische Unterscheidungen im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 KG: Normkollisionen einerseits, positive Normenkonkurrenzen andererseits. Art. 3 Abs. 1 KG ist eine Regelung zur Lösung von Normkollisionen; eine solche kann nur vorliegen, wenn die neben dem KG anwendbare Norm ebenfalls wettbewerbsrechtlicher Natur ist (E. 2.4). Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG stellt keine Wettbewerbs-, sondern eine gesundheitspolizeiliche Norm dar; diese ist neben dem KG anwendbar (E. 3). Der Wettbewerb ist indes weniger breit (E. 4.2.3). Ein Wettbewerbsausschluss muss sich aus der i.S.v. Art. 3 Abs. 1 KG vorbehaltenen Norm ergeben. Der Schamfaktor findet sich nicht in den Normen des HMG; er ist nur eine empirische Erscheinung (E. 4.2.1).

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