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Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)
vom 15. Dezember 2000 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 68
1 Der Bund betreibt unter Mitwirkung der Kantone das Institut.
2 Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es verfügt über eine eigene Finanzierung und führt eine eigene Rechnung.
4 Es kann für einzelne Aufgaben Private beiziehen.
5 Es kann beratende Kommissionen sowie Expertinnen und Experten einsetzen.