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Art. 16c Überprüfung der Zulassung 71
Das Institut kann die Zulassung jederzeit überprüfen;es kann die Zulassung veränderten Verhältnissen anpassen oder widerrufen. 71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). |