Bundesgesetz
über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 20 Besondere Bestimmungen für die Einfuhr

1 Ein­ge­führt wer­den dür­fen zu­ge­las­se­ne oder nicht zu­las­sungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel.

2 Der Bun­des­rat kann er­lau­ben, dass nicht zu­ge­las­se­ne, ver­wen­dungs­fer­ti­ge Arz­nei­mit­tel in klei­nen Men­gen ein­ge­führt wer­den von:

a.
Ein­zel­per­so­nen für den Ei­gen­ge­brauch;
b.
Me­di­zi­nal­per­so­nen.

2bis Er kann er­lau­ben, dass nicht zu­ge­las­se­ne, ver­wen­dungs­fer­ti­ge, nicht-ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel, für die nach­weis­lich kein al­ter­na­tiv an­wend­ba­res und gleich­wer­ti­ges Arz­nei­mit­tel zu­ge­las­sen ist, in klei­nen Men­gen von Fach­per­so­nen ge­mä­ss Ar­ti­kel 25 Ab­satz 1 Buch­sta­ben b und c im Rah­men ih­rer Ab­ga­be­kom­pe­ten­zen ein­ge­führt wer­den.75

3 Er kann:

a.
vor­schrei­ben, dass die Ein­fuhr be­stimm­ter Arz­nei­mit­tel, die zum Schutz der Ge­sund­heit ei­ner be­son­de­ren Kon­trol­le be­dür­fen, im Ein­zel­fall durch das In­sti­tut be­wil­ligt wer­den muss;
b.
die Ein­fuhr be­stimm­ter Arz­nei­mit­tel be­schrän­ken oder ver­bie­ten, wenn aus den Um­stän­den er­kenn­bar ist, dass sie für wi­der­recht­li­che Zwe­cke oder miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung be­stimmt sein könn­ten.

4 Das In­sti­tut er­stellt ei­ne Lis­te der Arz­nei­mit­tel, de­ren Ein­fuhr be­schränkt oder ver­bo­ten ist.

75 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

BGE

142 II 80 (2C_853/2014, 2C_934/2014) from 29. September 2015
Regeste: Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdeberechtigung von Berufsverbänden. Art. 27 HMG; Art. 26 Abs. 1 und 2 HMG; Art. 30 HMG; Art. 29 VAM; Versandhandel mit Arzneimitteln; Sorgfaltspflichten der Versandapotheke. Schutzwürdige Interessen eines Berufsverbands zur Anfechtung des Entscheids, der geeignet ist, die Berufsreglementierung als solche in Frage zu stellen (E. 1.4). Schutzfunktionen des HMG; zweifache Kontrolle durch Fachpersonen in Anwendung ihrer jeweiligen anerkannten Wissenschaften (E. 2.1 und 2.2); Einteilung der Arzneimittel in Stoffmittellisten; Besonderheiten beim Versandhandel (E. 2.3 und 2.4). Unzulässige Umkehr des gesetzlichen Therapieprozesses; nach Eingang der Bestellung beauftragt die Versandhändlerin einen Arzt mit der Ausstellung der erforderlichen Verschreibung (E. 3). Keine Gründe aus den Materialien, um vom Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 HMG im Sinne der Interpretation durch die Versandhändlerin abzuweichen (E. 4). Anforderungen an die Verschreibung im Versandhandel (E. 5.1-5.4); Nichteinhaltung durch die Versandhändlerin (E. 5.5). Ärztliche Sorgfaltspflichten befreien die Versandapotheke nicht von den ihr selbst obliegenden Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 2 HMG (E. 5.6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden