Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 41 Weitere Vorschriften
Der Bundesrat kann weitere Sicherheitsmassnahmen vorschreiben; er kann insbesondere festlegen, dass Verfahren, mit welchen allfällige Krankheitserreger entfernt oder inaktiviert werden, erst nach einer Zulassung durch das Institut angewendet werden dürfen. |