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Bundesgesetz
über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG)

Art. 43 Buchführungspflicht

Wer Tier­arz­nei­mit­tel ein- oder aus­führt, ver­treibt, ab­gibt oder an Nutz­tie­re ver­ab­reicht oder ver­ab­rei­chen lässt, ist ver­pflich­tet, über den Ein- und Aus­gang die­ser Arz­nei­mit­tel Buch zu füh­ren und die Be­le­ge auf­zu­be­wah­ren.