Bundesgesetz
über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG)


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Art. 44 Vereinheitlichung und Koordination des Vollzugs

Der Bun­des­rat kann den Kan­to­nen Mass­nah­men für einen ein­heit­li­chen Voll­zug vor­schrei­ben und sie ver­pflich­ten, die zu­stän­di­gen Bun­des­stel­len über Voll­zugs­mass­nah­men und Un­ter­su­chungs­er­geb­nis­se zu in­for­mie­ren.

BGE

141 IV 279 (6B_1029/2014) from 23. Juni 2015
Regeste: Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG; Abgabe von Heilmitteln. Abgeben im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG ist das Übertragen eines verwendungsfertigen Heilmittels an den Endverbraucher. Endverbraucher ist, wer das Heilmittel an sich selbst, Drittpersonen oder Tieren anwendet. Keine Abgabe im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Tierhalter seinen Tieren Arzneimittel verabreicht (E. 1.3.3 und 1.4.2).

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