Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 44 Vereinheitlichung und Koordination des Vollzugs
Der Bundesrat kann den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben und sie verpflichten, die zuständigen Bundesstellen über Vollzugsmassnahmen und Untersuchungsergebnisse zu informieren. |