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Art. 47d Finanzielle Deckung und Haftung 113
1 Der Hersteller oder die bevollmächtigte Person muss über eine ausreichende finanzielle Deckung für Schäden verfügen, die durch fehlerhafte Medizinprodukte verursacht werden. 2 Die bevollmächtigte Person haftet gegenüber der geschädigten Person solidarisch mit dem Hersteller. 113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 26. Mai 2021 (AS 2020 2961; BBl 2019 1). |