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Art. 62 Vertraulichkeit von Daten
1 Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten Daten, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, sind von der zuständigen Behörde vertraulich zu behandeln. 2 Der Bundesrat kann festlegen, welche Daten von der zuständigen Behörde veröffentlicht werden. |