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Art. 73 Geschäftsleitung 195
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ des Instituts. Ihr steht eine Direktorin oder ein Direktor vor. 2 Sie hat folgende Aufgaben:
3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten. 195 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). |