Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 11 Zulassungsgesuch 46
1 Das Zulassungsgesuch muss alle für die Beurteilung wesentlichen Angaben und Unterlagen enthalten, insbesondere:
2 Mit dem Gesuch um Zulassung folgender Arzneimittel sind zusätzlich folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
3 Für die Zulassung von Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 sind neben den Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 diejenigen nach Absatz 2 Buchstabe a einzureichen. 4 Das Institut umschreibt die Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1–3 näher. 5 Der Bundesrat legt Folgendes fest:
46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). |