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Art. 35 Bewilligung für die Einzeleinfuhr
1 Für jede einzelne Einfuhr von Blut und Blutprodukten muss eine Einfuhrbewilligung eingeholt werden. Die Einlagerung in ein Zolllager gilt als Einfuhr. 1bis Blut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen eingeführt werden, müssen den Anforderungen an die Unentgeltlichkeit der Blutspende nach Artikel 33a genügen.100 2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Einfuhrbewilligung vorsehen, wenn eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. 100 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Anpassungen der Bestimmungen zur Blutspende), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 534; BBl 2022 2348, 3169). |