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Art. 38 Testpflicht
1 Gespendetes Blut muss auf Krankheitserreger oder auf Hinweise auf Krankheitserreger hin getestet und Abklärungen zur Gewährleistung der Verträglichkeit unterzogen werden. 2 Der Bundesrat legt fest:
3 Er kann für Eigenbluttransfusionen Ausnahmen von der Testpflicht vorsehen. |