|
Art. 39 Aufzeichnungspflicht
1 Wer mit Blut und Blutprodukten umgeht, muss:
2 Bei jeder Blutentnahme sind insbesondere aufzuzeichnen:
3 Von einer Person, die vom Blutspenden ausgeschlossen wird, sind aufzuzeichnen:
4 Von einer Person, der Blut oder Blutprodukte verabreicht werden, sind aufzuzeichnen:
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere für Eigenblutspenden Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht vorsehen. |