Art. 64f Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt für das Informationssystem Antibiotika: - a.
- die Struktur und den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils;
- b.
- die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
- c.
- die Zugriffsrechte nach Artikel 64e, namentlich deren Umfang;
- d.
- die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
- e.
- das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;
- f.
- die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist;
- g.
- die Archivierung;
- h.
- die Meldepflichten der Personen, die Antibiotika vertreiben, verschreiben, abgeben und anwenden; von der Meldepflicht ausgenommen sind Tierhalterinnen und Tierhalter;
- i.
- den Bezug von Daten zur Tierärzteschaft aus dem Medizinalberuferegister nach Artikel 51–54 des Medizinalberufegesetzes 23. Juni 2006163.
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