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Art. 81a
1 Das Institut übt seine Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus. 2 Es untersteht der Aufsicht des Bundesrats. 3 Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch:
4 Der Bundesrat kann zur Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Instituts nehmen und sich zu diesem Zweck über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen. 5 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle bleiben vorbehalten. |