Bundesgesetz
über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG)


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Art. 9 Zulassung

1 Ver­wen­dungs­fer­ti­ge Arz­nei­mit­tel und Tier­arz­nei­mit­tel, die zur Her­stel­lung von Füt­te­rungs­arz­nei­mit­teln be­stimmt sind (Arz­nei­mit­tel­vor­mi­schun­gen), dür­fen nur in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn sie vom In­sti­tut zu­ge­las­sen sind. Vor­be­hal­ten sind in­ter­na­tio­na­le Ab­kom­men über die An­er­ken­nung von Zu­las­sun­gen.

2 Kei­ne Zu­las­sung brau­chen:

a.32
Arz­nei­mit­tel, die in ei­ner öf­fent­li­chen Apo­the­ke oder in ei­ner Spi­talapo­the­ke in Aus­füh­rung ei­ner ärzt­li­chen Ver­schrei­bung für ei­ne be­stimm­te Per­son
oder einen be­stimm­ten Per­so­nen­kreis oder für ein be­stimm­tes Tier oder
einen be­stimm­ten Tier­be­stand her­ge­stellt wer­den (For­mu­la ma­gis­tralis);
ge­stützt auf ei­ne sol­che Ver­schrei­bung kann das Arz­nei­mit­tel in der öf­fent­li­chen Apo­the­ke oder der Spi­talapo­the­ke ad hoc oder de­fek­tur­mäs­sig her­ge­stellt, aber nur auf ärzt­li­che Ver­schrei­bung hin ab­ge­ge­ben wer­den;
b.33
Arz­nei­mit­tel, die in ei­ner öf­fent­li­chen Apo­the­ke, ei­ner Spi­talapo­the­ke, ei­ner Dro­ge­rie oder in ei­nem an­de­ren Be­trieb, der über ei­ne Her­stel­lungs­be­wil­li­gung ver­fügt, nach ei­ner spe­zi­el­len Prä­pa­ra­te-Mo­no­gra­fie der Phar­ma­ko­pöe oder ei­nes an­dern vom In­sti­tut an­er­kann­ten Arz­nei­buchs oder For­mu­la­ri­ums ad hoc oder de­fek­tur­mäs­sig her­ge­stellt wer­den und die für die Ab­ga­be an die ei­ge­ne Kund­schaft be­stimmt sind (For­mu­la of­fi­cina­lis);
c.34
nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel, die in ei­ner öf­fent­li­chen Apo­the­ke, ei­ner Spi­talapo­the­ke, ei­ner Dro­ge­rie oder in ei­nem an­de­ren Be­trieb, der über ei­ne Her­stel­lungs­be­wil­li­gung ver­fügt, im Rah­men der Ab­ga­be­kom­pe­tenz der für die Her­stel­lung ver­ant­wort­li­chen Per­son ge­mä­ss Ar­ti­kel 25 nach ei­ner ei­ge­nen oder ei­ner in der Fachli­te­ra­tur ver­öf­fent­lich­ten For­mel
ad hoc oder de­fek­tur­mäs­sig her­ge­stellt wer­den und die für die Ab­ga­be an die ei­ge­ne Kund­schaft be­stimmt sind;
cbis.35
Arz­nei­mit­tel, für die nach­weis­lich kein al­ter­na­tiv an­wend­ba­res und gleich­wer­ti­ges Arz­nei­mit­tel zu­ge­las­sen oder ver­füg­bar ist, die in ei­ner Spi­talapo­the­ke ge­mä­ss ei­ner spi­tal­in­ter­nen Arz­nei­mit­tel­lis­te de­fek­tur­mäs­sig her­ge­stellt wer­den und für die Ab­ga­be an die ei­ge­ne Kund­schaft be­stimmt sind;
d.
Arz­nei­mit­tel für kli­ni­sche Ver­su­che;
e.
Arz­nei­mit­tel, die nicht stan­dar­di­sier­bar sind;
f.36
Arzneimittel, die am 1. Januar 2002 in einem Kanton zugelassen waren und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch in Verkehr befinden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschliesslich im betreffenden Kanton in Verkehr gebracht und nur durch Personen abgegeben werden, die nach diesem Gesetz zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind.

2bis Mit der Her­stel­lung von Arz­nei­mit­teln nach Ab­satz 2 Buch­sta­ben a–cbis darf ein Be­trieb mit Her­stel­lungs­be­wil­li­gung be­auf­tragt wer­den (Lohn­her­stel­lung).37

2terBe­trie­be mit ei­ner Her­stel­lungs­be­wil­li­gung des In­sti­tuts kön­nen ein Kom­ple­men­tär­arz­nei­mit­tel, für das nach­weis­lich kein al­ter­na­tiv an­wend­ba­res und gleich­wer­ti­ges Arz­nei­mit­tel ver­füg­bar oder zu­ge­las­sen ist, auch oh­ne Lohn­her­stel­lungs­auf­trag nach Ab­satz 2bis her­stel­len und an Be­trie­be, die nach Ab­satz 2 Buch­sta­ben a, b und c her­stell­be­rech­tigt sind, ver­trei­ben. Ein Be­trieb darf pro Wirk­stoff und Jahr höchs­tens 100 Pa­ckun­gen ei­nes sol­chen Arz­nei­mit­tels mit ins­ge­samt höchs­tens 3000 Ta­ges­do­sen her­stel­len; bei ho­möo­pa­thi­schen und an­thro­po­so­phi­schen Arz­nei­mit­teln gilt die­se Be­schrän­kung für je­de Ver­dün­nungs­stu­fe ein­zeln.38

2qua­ter Der Bun­des­rat legt die qua­li­ta­ti­ven und quan­ti­ta­ti­ven Kri­te­ri­en für die Arz­nei­mit­tel fest, die nach den Ab­sät­zen 2 Buch­sta­ben a–cbis und 2bis her­ge­stellt wer­den, und die qua­li­ta­ti­ven Kri­te­ri­en für Arz­nei­mit­tel, die nach Ab­satz 2ter her­ge­stellt wer­den.39

3 Der Bun­des­rat kann für Arz­nei­mit­tel, die nicht stan­dar­di­sier­bar sind, ei­ne Zu­las­sung für das Ge­win­nungs- oder Her­stel­lungs­ver­fah­ren vor­schrei­ben.

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32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 13. Ju­ni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).

33 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 13. Ju­ni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).

34 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 13. Ju­ni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).

35 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 13. Ju­ni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393).

36 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2745; BBl 2013 1).

37 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 13. Ju­ni 2008 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

38 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 13. Ju­ni 2008 (AS 2008 4873, 2010 4027; BBl 2007 2393). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

39 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

40 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

BGE

129 V 32 () from 14. Januar 2003
Regeste: Art. 2 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 6 KVG; Art. 65 Abs. 6 KVV; Art. 16 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG; Art. 2 und 15 AWV; Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 92/28/EG: Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (Viagra). Gesichtspunkte für die Beurteilung der Rechtsfrage, inwiefern der erektilen Dysfunktion Krankheitswert beizumessen ist. Begriff der Publikumswerbung im Sinne von Art. 65 Abs. 6 KVV; gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmung; massgebende Kriterien für die Beurteilung der Frage, wann (unzulässige) Publikumswerbung gegeben ist, sowie daran anknüpfende verwaltungsrechtliche Massnahmen.

130 V 532 () from 14. September 2004
Regeste: Art. 32 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 KVG; Art. 65 Abs. 1 KVV; Art. 30 Abs. 1 lit. a, Art. 30a Abs. 1 KLV: Kostenübernahme für ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel, das für eine Indikation abgegeben wird, für welche es keine Zulassung besitzt (off-label-use). Aus dem System der Aufnahme in die Spezialitätenliste ergibt sich (Erw. 3.2 und 3.3), dass sich die Limitierung auf medizinische Indikationen (Art. 73 KVV) durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nur auf therapeutische Indikationen beziehen kann, für welche Swissmedic die Vermarktung des Produkts zugelassen hat (Erw. 5.2). Grundsätzlich werden die Kosten eines auf der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimittels von der sozialen Krankenversicherung nur übernommen, wenn dieses für von Swissmedic genehmigte medizinische Indikationen verschrieben wurde. Tatsächlich ergibt sich aus dem System der Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste, dass sich die Prüfung der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels durch das BSV und die Eidgenössische Arzneimittelkommission nur auf die von Swissmedic geprüften und genehmigten therapeutischen Indikationen bezieht (Erw. 3.2 und 3.3). Ein auf der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel, das für andere als jene Indikationen, auf welche sich die Bewilligung von Swissmedic und die diesem Institut eingereichte Fachinformation beziehen - d.h. "ausserhalb der Etikette" - eingesetzt wird, geht nicht zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Gleichwohl sind hievon zwei Ausnahmen anzuerkennen (Erw. 6).

132 II 200 () from 21. Februar 2006
Regeste: Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 14 Abs. 1 lit. c HMG; zulassungsfreie Arzneimittel; Hausspezialitäten; eigene Formel. Grundsätzliche Zulassungspflicht für alle verwendungsfertigen Arzneimittel. Herstellung nach eigener Formel als Voraussetzung für die Ausnahme von der Zulassungspflicht gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c HMG (Hausspezialitäten in kleinen Mengen). Zum Merkmal der "eigenen" Formel. Zum Inhalt der Formel (Wirk- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsanweisungen; E. 1.7-1.10).

132 II 298 () from 10. Mai 2006
Regeste: Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a HMG; Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Zulassung; nach ärztlicher Verschreibung hergestellte Arzneimittel (sog. Magistralrezepturen). Voraussetzungen für das zulassungsfreie Inverkehrbringen von Arzneimitteln gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG (Formula magistralis). Serienmässig im Voraus und auf Vorrat - mithin nicht erst im Bedarfsfalle auf ärztliche Verschreibung hin - hergestellte Arzneimittel können nicht gestützt auf diese Bestimmung zulassungsfrei in Verkehr gebracht werden (E. 4).

134 IV 175 (6B_646/2007) from 24. April 2008
Regeste: a Art. 117 StGB; Art. 53 ff. HMG. Tödlich verlaufener Einsatz eines Krebsmedikaments. Die strafrechtlichen Sorgfaltspflichten bei einem experimentellen Einsatz eines Medikaments richten sich nach den Bestimmungen über klinische Versuche mit Heilmitteln (Art. 53 ff. HMG). Die Vorschriften sind jedoch nur auf systematische Forschungsuntersuchungen und nicht auch auf individuelle Heilversuche anwendbar (E. 3).

136 V 395 (9C_334/2010) from 23. November 2010
Regeste: Art. 32 und 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 34 und 64 ff. KVV; Art. 9 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 lit. f HMG; Orphan Drug (Myozyme bei Morbus Pompe); Kostenübernahme ausserhalb der Spezialitätenliste; Wirtschaftlichkeitsprüfung. Dass arzneimittelrechtlich die Orphan-Drug-Zulassung für ein Medikament (hier: Myozyme) erfolgt ist, bedeutet nicht automatisch, dass dessen Einsatz einen hohen therapeutischen Nutzen darstellt, weil die Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 lit. f HMG einen solchen nicht voraussetzt (E. 5.3). Die Frage, ob ein hoher therapeutischer Nutzen - als Voraussetzung für die Kostenübernahme ausserhalb der Spezialitätenliste (E. 5.1 und 5.2) - vorliegt, ist sowohl in allgemeiner Weise als auch bezogen auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen (E. 6.4 und 6.5); in casu mangels Nachweises mittels klinischer Studien und im konkreten Einzelfall verneint (E. 6.6-6.10). Selbst wenn ein hoher therapeutischer Nutzen erwiesen wäre, müsste eine Leistungspflicht aus Wirtschaftlichkeitsgründen, d.h. mangels eines angemessenen Kosten-/Nutzen-Verhältnisses verneint werden (E. 7). Für die Beurteilung dieses Verhältnisses anwendbare Kriterien (E. 7.6), Notwendigkeit der Verallgemeinerungsfähigkeit derselben (E. 7.7), Anwendbarkeit auch auf Orphan-Disease-Fälle (E. 7.8).

139 V 375 (9C_278/2012) from 19. Juni 2013
Regeste: Art. 32 und 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 34 und 64 ff. KVV; Art. 9 Abs. 1 und 4 sowie Art. 14 Abs. 1 lit. f HMG; Orphan Drug (Soliris bei paroxysmaler nächtlicher Hämoglobinurie); Kostenübernahme von Arzneimitteln ausserhalb der Spezialitätenliste. Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten von nicht in der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimitteln gemäss Rechtsprechung (E. 4.4). Die arzneimittelrechtliche Zulassung ist nicht ausschlaggebend für die Kassenpflichtigkeit (E. 6.3).

141 II 91 (2C_453/2014) from 9. Januar 2015
Regeste: Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 17 VAM sowie Art. 12-14 VAZV; Art. 12 Abs. 1 HMG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a VAZV; Zweitanmeldung von Generika. Regelung der vereinfachten Zulassung eines Medikaments (E. 2). Keine Zweitanmeldung für ein Generikum, das nur in Kombination mit einem Medikament eingesetzt werden darf, dessen Erstanmelderschutz noch besteht (E. 3). Für die Zweitzulassung eines Generikums reicht die therapeutische Äquivalenz mit dem Originalpräparat aus (E. 4).

142 V 325 (9C_667/2015) from 7. Juni 2016
Regeste: Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 71a Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 73 KVV; Kostenübernahme für ein ohne Limitierung in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel, welches in einer höheren als der von Swissmedic zugelassenen Dosierung abgegeben wird (Off-Label-Use). Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten eines Medikaments ausserhalb der zulassungsrechtlich genehmigten Dosierung (E. 2). Entsprechende Überprüfung hinsichtlich des in der Spezialitätenliste als Migränemittel aufgeführten Präparats Sumatriptan-Mepha bei einem an Cluster-Kopfschmerz ("Cluster Headache") leidenden Versicherten (E. 3 und 4).

143 V 369 (9C_695/2016) from 30. Oktober 2017
Regeste: Art. 34 Abs. 2 lit. b und c KLV (in der von 1. Juli 2002 bis 31. Mai 2015 in Kraft gestandenen Fassung); dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste; Bildung einer Vergleichsgruppe beim therapeutischen Quervergleich. Der Entscheid über die Vergleichsgruppenbildung weist sowohl in Bezug auf die Kriterien "gleiche Indikation" und "ähnliche Wirkungsweise" als auch hinsichtlich der Auswahl und Anzahl der heranzuziehenden Arzneimittel Ermessenscharakter auf (E. 5.3.3). Beim Entscheid über die Vergleichbarkeit der Arzneimittel sind die Indikationen gemäss Swissmedic-Zulassung bzw. den Fachinformationen massgebend (E. 6).

144 V 333 (9C_730/2017, 9C_737/2017) from 7. August 2018
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG; Art. 71b Abs. 1 KVV; Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall; Magistralrezeptur. Die Bestimmung des Art. 71b Abs. 1 KVV findet über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf vom Institut zugelassene nicht in die SL aufgenommene verwendungsfertige Arzneimittel (innerhalb oder ausserhalb der Fachinformation) Anwendung, sondern auch auf die von der Zulassungspflicht befreiten verwendungsfertigen Magistralrezepturen (E. 10.6).

150 V 210 (9C_65/2023) from 18. März 2024
Regeste: Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 32 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und lit. b KVG; Art. 63 Abs. 2 KVV; ALT II (Bearbeitungstarif) lit. D Ziff. 2 (nachfolgend: ALT II D 2); Art. 4 Abs. 1 lit. a und c HMG; Herstellungstaxe. Die in Frage stehende, in der Spitalapotheke vorgenommene Aufbereitung der Zytostatika fällt unter die Herstellungstaxe gemäss ALT II D 2 ("Aseptische Zytostatika-Herstellung gemäss guter Herstellungspraxis [GMP]") und ist daher, zumal wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich, vom obligatorischen Krankenpflegeversicherer entsprechend zu vergüten (E. 7-10).

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