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Art. 41 Inhalt des Eintrags
1Bei Kollektivgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
2Bei Kommanditgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
3Für Kollektivgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, entspricht der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft dem Zeitpunkt der Eintragung ins Tagesregister. |