Art. 47 Öffentliche Urkunden
1Die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung muss folgende Angaben enthalten: - a.
- den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;
- b.
- die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl sowie den Nennwert und die Art der Aktien, die neu ausgegeben werden;
- c.
- den Ausgabebetrag oder gegebenenfalls die Ermächtigung des Verwaltungsrates, diesen festzusetzen;
- d.
- den Beginn der Dividendenberechtigung;
- e.
- die Art der Einlagen;
- f.
- im Fall von Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung, den Namen der Einlegerin oder des Einlegers sowie die ihr oder ihm zukommenden Aktien;
- g.
- im Fall von Sachübernahmen: deren Gegenstand, den Namen der Veräussererin oder des Veräusserers sowie die Gegenleistung der Gesellschaft;
- h.
- im Fall von besonderen Vorteilen: deren Inhalt und Wert sowie die Namen der begünstigten Personen;
- i.
- gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
- j.
- im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;
- k.
- gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
- l.
- die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte und gegebenenfalls die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts.
2Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und über die Statutenänderung muss festhalten, dass: - a.
- sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
- b.
- die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- c.
- die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses geleistet wurden;
- d.
- die Belege der Urkundsperson und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben. Diese Belege sind einzeln aufzuführen.
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