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Art. 56 Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz
1Wird durch die Herabsetzung des Aktienkapitals eine Unterbilanz beseitigt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:
2Der Prüfungsbericht muss bestätigen, dass:
3Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
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