Handelsregisterverordnung

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Februar 2018)


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Art. 58 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag

Wird zu­sam­men mit der Her­ab­set­zung des Ak­ti­en­ka­pi­tals ei­ne Wie­der­er­hö­hung auf einen Be­trag be­schlos­sen, der un­ter dem Be­trag des bis­he­ri­gen Ak­ti­en­ka­pi­tals liegt, so rich­tet sich die Her­ab­set­zung nach den Ar­ti­keln 55 und 56. Ar­ti­kel 57 fin­det er­gän­zen­de An­wen­dung.

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