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Art. 63 Auflösung
1Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. 2Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
3Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
4Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten. |