1Bei Kommanditaktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Kommanditaktiengesellschaft handelt;
- b.
- die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- c.
- der Sitz und das Rechtsdomizil;
- d.
- die Rechtsform;
- e.
- das Datum der Statuten;
- f.
- die Dauer der Gesellschaft, sofern sie beschränkt ist;
- g.
- der Zweck;
- h.
- die Höhe des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- i.
- gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
- j.
- falls die Gesellschaft ein Partizipationskapital hat: dessen Höhe, die Höhe der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
- k.
- im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
- l.
- bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- m.
- falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
- n.
- die Mitglieder der Verwaltung unter Angabe ihrer Eigenschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter;
- o.
- die zur Vertretung berechtigten Personen;
- p.
- die Mitglieder der Aufsichtstelle;
- q.
- falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung der Verwaltung gemäss Artikel 62 Absatz 2;
- r.
- falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
- s.
- das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
- t.
- die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Verwaltung an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
2Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss.