1Mit der Anmeldung der Gründung einer Genossenschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
- a.
- das Protokoll der konstituierenden Versammlung;
- b.
- die von einem Mitglied der Verwaltung unterzeichneten Statuten;
- c.
- ein Nachweis, dass die Mitglieder der Verwaltung ihre Wahl angenommen haben;
- d.
- gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat;
- e.
- bei Bestellung zur Vertretung berechtigter Personen: der entsprechende Beschluss der konstituierenden Versammlung oder der Verwaltung;
- f.
- im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
- g.
- die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen und Sachübernahmen bestehen, als die in den Belegen genannten;
- h.
- falls die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen: das von einem Mitglied der Verwaltung unterzeichnete Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter.
2Für Angaben, die bereits im Protokoll der konstituierenden Versammlung festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
3Bestehen Sacheinlagen oder Sachübernahmen, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
- a.
- die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;
- b.
- Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen;
- c.
- der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Gründungsbericht.