1Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt;
- b.
- die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- c.
- der Sitz und das Rechtsdomizil;
- d.
- die Rechtsform;
- e.
- das Datum der Statuten;
- f.
- falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
- g.
- der Zweck;
- h.
- die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
- i.
- Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- j.
- bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- k.
- die Mitglieder des Verwaltungsrates;
- l.
- die zur Vertretung berechtigten Personen;
- m.1
- die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
- n.2
- die zugelassene Prüfgesellschaft;
- o.
- das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane;
- p.
- die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).