Bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit variablem Kapital handelt;
- b.
- die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- c.
- der Sitz und das Rechtsdomizil;
- d.
- die Rechtsform;
- e.
- das Datum der Statuten;
- f.
- falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
- g.
- der Zweck;
- h.
- die Art der Aktien;
- i.
- bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien, insbesondere bei einer Einschränkung des Anlegerkreises auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- j.
- im Fall verschiedener Kategorien von Anlegeraktien: die damit verbundenen Rechte mit einem Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- k.
- die Mitglieder des Verwaltungsrates;
- l.
- die zur Vertretung berechtigten Personen;
- m.1
- die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
- n.2
- die zugelassene Prüfgesellschaft;
- o.
- das gesetzliche sowie die weiteren Publikationsorgane;
- p.
- die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre;
- q.3
- im Fall von Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG4 ausgestaltet sind.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971).
4 SR 957.1