|
Art. 116a Angabe der Rechtsform in der Firma
1Die Rechtsform in der Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft (Art. 950 OR) ist mit der zutreffenden Bezeichnung oder deren Abkürzung in einer Landessprache des Bundes anzugeben. 2Die Bezeichnungen und Abkürzungen sind im Anhang aufgeführt. 3Für die Rechtsformen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20062 gelten die darin festgelegten Bezeichnungen und Abkürzungen. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1663). |