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Art. 117 Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen
1Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen. 2Zudem wird das Rechtsdomizil gemäss Artikel 2 Buchstabe c eingetragen. 3Verfügt eine Rechtseinheit über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz, so muss im Eintrag angegeben werden, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Mit der Anmeldung zur Eintragung ist eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Rechtseinheit ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt. 4Neben der Angabe von Sitz und Rechtsdomizil kann jede Rechtseinheit weitere in der Schweiz gelegene Adressen im Handelsregister ihres Sitzes eintragen lassen. |