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Art. 123 Eintragung am neuen Sitz
1Verlegt eine Rechtseinheit ihren Sitz in einen anderen Registerbezirk, so muss sie sich am neuen Sitz zur Eintragung anmelden. 2Mit der Anmeldung zur Eintragung der Sitzverlegung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
3Das Handelsregisteramt am neuen Sitz ist für die Prüfung der Sitzverlegung und der Belege zuständig. Es informiert das Handelsregisteramt des bisherigen Sitzes über die vorzunehmende Eintragung. 4Das Handelsregisteramt am bisherigen Sitz übermittelt dem Handelsregisteramt am neuen Sitz im Hinblick auf die Eintragung der Sitzverlegung sämtliche im Hauptregister vorhandenen elektronischen Daten. Sie werden ins Hauptregister aufgenommen, aber weder im Tagesregister eingetragen noch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. 5Am neuen Sitz müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:
6Werden die Einträge im Register des neuen Sitzes in einer anderen Sprache als im Register des alten Sitzes vorgenommen, so müssen alle zu veröffentlichenden Tatsachen in der neuen Sprache eingetragen werden. |