1Bei den übernehmenden Gesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Firma, der Sitz sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;
- b.
- das Datum des Spaltungsvertrages beziehungsweise des Spaltungsplans;
- c.
- der gesamte Wert der gemäss Inventar übertragenen Aktiven und Passiven;
- d.
- die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte sowie eine allfällige Ausgleichszahlung (Art. 37 Bst. c FusG);
- e.
- gegebenenfalls die durch die Spaltung bedingte Kapitalerhöhung;
- f.
- gegebenenfalls die für die Eintragung einer neuen Gesellschaft erforderlichen Angaben.
2Im Fall einer Aufspaltung müssen bei der übertragenden Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Firma, der Sitz sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer aller an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften;
- b.
- die Tatsache, dass die Gesellschaft infolge Aufspaltung gelöscht wird (Art. 51 Abs. 3 FusG).
3Im Falle einer Abspaltung müssen bei der übertragenden Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Firma, der Sitz sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer aller an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften;
- b.
- gegebenenfalls die durch die Abspaltung bedingte Kapitalherabsetzung.