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Art. 16 Inhalt, Form und Sprache
1Die Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen. 2Die Anmeldung kann auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden. 3Elektronische Anmeldungen müssen den Vorgaben der Artikel 12b–12d genügen.1 4Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Kantons abzufassen, in dem die Eintragung erfolgt. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). |