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Handelsregisterverordnung
vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. April 2020)
Art. 34Rechtswirksamkeit der Eintragungen
Die Eintragungen ins Tagesregister werden mit der Genehmigung durch das EHRA rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Tagesregister rechtswirksam.