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Art. 4 Kantonale Aufsichtsbehörden
1Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörde, die mit der administrativen Aufsicht über das Handelsregisteramt betraut ist. 2Erfüllen Registerführerinnen oder Registerführer oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäss, so trifft die kantonale Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des Bundes die erforderlichen Massnahmen. In schweren oder wiederholten Fällen sind die betroffenen Personen ihres Amtes zu entheben. 3Die Anfechtung von Verfügungen des Handelsregisteramtes richtet sich nach Artikel 165. |