|
Art. 49 Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung
1Mit der Anmeldung zur Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses über eine genehmigte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
2Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten (Art. 650 Abs. 2, 651 Abs. 2 und 3 OR):
3Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
|