1Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
- a.
- die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss der Generalversammlung;
- b.
- die angepassten Statuten;
- c.1
- falls Inhaberaktien ausgegeben werden können und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Erklärung der Personen, welche die Eintragung anmelden, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG2 ausgestaltet sind.
2Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten (Art. 653b OR):
- a.
- den Nennbetrag des bedingten Kapitals;
- b.
- die Anzahl, den Nennwert und die Art der Aktien;
- c.
- die maximale Anzahl von Aktien, die bei der Ausübung des Wandels- oder Optionsrechts ausgegeben werden;
- d.
- gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
- e.
- im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;
- f.
- gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
- g.
- den Kreis der Personen, denen ein Wandels- oder Optionsrecht zusteht;
- h.
- die Aufhebung oder die Einschränkung der Bezugsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre.
3Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
- a.
- ein Hinweis auf das bedingte Kapital gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;
- b.
- das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971).
2 SR 957.1