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Art. 53 Aufhebung der Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung
1Sind die Wandel- oder Optionsrechte erloschen, so muss die Gesellschaft die Anpassung der Statuten beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden. 2Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
3Die öffentliche Urkunde muss folgende Angaben enthalten:
4Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
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