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Handelsregisterverordnung

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. April 2020)

Art. 80 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Stammkapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag

Wird zu­sam­men mit der Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals ei­ne Wie­der­er­hö­hung auf einen Be­trag be­schlos­sen, der un­ter dem Be­trag des bis­he­ri­gen Stamm­ka­pi­tals liegt, so rich­tet sich die Her­ab­set­zung nach den Ar­ti­keln 77 und 78. Ar­ti­kel 79 fin­det er­gän­zen­de An­wen­dung.