1Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a.
- die Tatsache, dass es sich um die Errichtung einer Stiftung handelt;
- b.
- der Name und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- c.
- der Sitz und das Rechtsdomizil;
- d.
- die Rechtsform;
- e.1
- eines der folgenden Daten:
- 1.
- das Datum der Stiftungsurkunde,
- 2.
- das Datum der Verfügung von Todes wegen,
- 3.
- bei kirchlichen Stiftungen, bei denen die Errichtung nicht mehr belegt werden kann: das im Protokoll oder im Protokollauszug nach Artikel 181a erklärte Datum der Errichtung der Stiftung;
- f.
- der Zweck;
- g.
- bei einem Vorbehalt der Zweckänderung durch die Stifterin oder den Stifter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in der Stiftungsurkunde;
- h.2
- ...
- i.
- die Mitglieder des obersten Stiftungsorgans;
- j.
- die zur Vertretung berechtigten Personen;
- k.
- die Stiftungsaufsichtsbehörde, sobald sie die Aufsicht übernommen hat;
- l.
- falls die Stiftung keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Befreiungsverfügung der Aufsichtsbehörde;
- m.
- falls die Stiftung eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
- n.3
- falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
2Bei kirchlichen Stiftungen und Familienstiftungen werden nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b-j ins Handelsregister eingetragen.
1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
3 Eingefügt durch Art. 24 der V vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3425).
4 SR 831.40