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Art. 95 Inhalt des Eintrags
1Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
2Bei kirchlichen Stiftungen und Familienstiftungen werden nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b-j ins Handelsregister eingetragen. 1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819). |