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Art. 114 Inhalt des Eintrags
1Bei Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
2Für die Formulierung des Zwecks der Zweigniederlassung gilt Artikel 118 Absatz 1. BGE
108 II 130 () from 20. April 1982
Regeste: Art. 944 Abs. 1 OR und 117 HRegV. Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Registerbezirk. Voraussetzungen, unter welchen ein örtlicher Hinweis in der Firma trotz Sitzverlegung beibehalten werden darf. |