Handelsregisterverordnung

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 21 Unterschriften

1Wird ei­ne zeich­nungs­be­rech­tig­te Per­son zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter an­ge­mel­det, so muss sie ih­re ei­gen­hän­di­ge Un­ter­schrift nach Mass­ga­be ei­ner der nach­fol­gen­den Mo­da­li­tä­ten beim Han­dels­re­gis­ter­amt hin­ter­le­gen:

a.
Sie zeich­net die Un­ter­schrift beim Han­dels­re­gis­ter­amt.
b.
Sie reicht dem Han­dels­re­gis­ter­amt die Un­ter­schrift als Be­leg ein:
1.
auf Pa­pier von ei­ner Ur­kunds­per­son be­glau­bigt;
2.
elek­tro­nisch ein­ge­le­sen und von ei­ner Ur­kunds­per­son be­glau­bigt; oder
3.
elek­tro­nisch ein­ge­le­sen und von ihr selbst be­stä­tigt.1

2Zeich­net sie die Un­ter­schrift beim Han­dels­re­gis­ter­amt, so muss sie ih­re Iden­ti­tät durch einen gül­ti­gen Pass oder ei­ne gül­ti­ge Iden­ti­täts­kar­te oder einen gül­ti­gen schwei­ze­ri­schen Aus­län­der­aus­weis nach­wei­sen. Das Han­dels­re­gis­ter­amt be­glau­bigt die Un­ter­schrift.2

3Um die elek­tro­nisch ein­ge­le­se­ne Un­ter­schrift selbst zu be­stä­ti­gen, ver­sieht die zeich­nungs­be­rech­tig­te Per­son die­se mit ei­ner Er­klä­rung, dass sie die­se als ih­re ei­ge­ne an­er­kennt, und si­gniert sie mit ei­ner qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur mit qua­li­fi­zier­tem elek­tro­ni­schem Zeit­stem­pel nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben e und j Zer­tES3.4


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 der Grund­buch­ver­ord­nung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).
3 SR 943.03
4 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 4 der V vom 23. Nov. 2016 über die elek­tro­ni­sche Si­gna­tur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

BGE

81 IV 238 () from 16. September 1955
Regeste: 1. Art. 110 Ziff. 5, 251, 253 StGB. Urkundenfälschung und Erschleichung falscher Beurkundungen, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung von Sacheinlagen in einer Bilanz, dem Sacheinlagevertrag, den Statuten, dem öffentlichen Errichtungsakt und dem Handelsregistereintrag anlässlich der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Erw. 1-3). 2. Verhältnis der Art. 251 und 253 StGB zu Art. 1 Abs. 1 BG vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht (Erw. 4).

86 I 105 () from 10. Mai 1960
Regeste: 1. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers. Ein Vorgang ist auch dann einzutragen, wenn sich darüber streiten lässt, ob das materielle Zivilrecht ihn gestatte (Erw. 1). 2. Art. 717 f., 458 f. OR. Die Auffassung, einem gemeinsam zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft könne ausserdem Einzelprokura erteilt werden, ist nicht offensichtlich unhaltbar (Erw. 2 f.).

92 I 495 () from 6. Dezember 1966
Regeste: Verwaltungsgerichtliche Beschwerde. Begriff des beschwerdefähigen Entscheides, insbesondere in Handelsregistersachen, Art. 991 lit. b OG (Erw. 2). Nicht beschwerdefähig ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, den diese kraft der ihr über den Handelsregisterführer als kantonalen Beamten zustehenden Disziplinarbefugnis gefällt hat (Erw. 3).

103 IB 11 () from 15. Februar 1977
Regeste: Art. 937 und Art. 944 OR, Art. 59 Abs. 1 HRegV; Eintragung ins Handelsregister, Grundsatz der Firmenwahrheit. Ist eine bestehende Geschäftsfirma im Handelsregister ganz oder teilweise auf einen anderen Namen zu übertragen, so bedarf es eines Rechtsgrundes, der sich aus einer Parteivereinbarung oder aus einem vollstreckbaren Urteil ergibt (E. 2 und 3). Der Registerführer darf die Übertragung nicht schon gestützt auf eine geänderte Sachlage vornehmen (E. 4).

114 II 68 () from 29. April 1988
Regeste: Art. 940 OR, Art. 21 ff. HRegV. Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Umfang der materiellrechtlichen Prüfung des Handelsregisterführers. Verweigerung der Eintragung von eindeutig nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen. Verneint für den als gültig ausgewiesenen Beschluss einer möglicherweise nicht ordnungsgemäss einberufenen und zusammengesetzten Universalversammlung.

117 II 186 () from 10. April 1991
Regeste: Art. 940 Abs. 2 OR, Art. 21 Abs. 2 HRegV; Eintragung von Statutenänderungen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. 1. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers beschränkt ist, soweit es um die Anwendung materiellen Rechts geht (E. 1). 2. Nicht verweigern darf der Registerführer den Eintrag einer Statutenbestimmung, welche den Verwaltungsrat berechtigt, Eintragungen ins Aktienbuch, die mit falschen Angaben erschlichen worden sind, mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung im Aktienregister rückgängig zu machen (E. 2). 3. Ebenfalls einzutragen hat der Registerführer eine statutarische Bestimmung, welche den Verwaltungsrat für berechtigt erklärt, mit Banken Vereinbarungen bezüglich des Depotstimmrechts zu treffen, die von der statutarisch festgelegten Beschränkung des Stimmrechts eines einzelnen Aktionärs auf einen bestimmten Prozentsatz sämtlicher Aktienstimmen abweichen (E. 3).

119 II 463 () from 17. November 1993
Regeste: Anmeldung einer ordentlichen Kapitalerhöhung zur Eintragung im Handelsregister; Stampaerklärung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV (Art. 650 OR, Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV). Eine Stampaerklärung des Verwaltungsrates ist dem Handelsregisterführer mit jeder Anmeldung einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch Barliberierung einzureichen.

132 III 668 () from 18. Juli 2006
Regeste: Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3).

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