Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 114 Inhalt des Eintrags
1 Bei Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
2 Für die Formulierung des Zwecks der Zweigniederlassung gilt Artikel 118 Absatz 1. |