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Art. 12c Übermittlung
1 Elektronische Eingaben an die Handelsregisterämter können neben den Zustellplattformen gemäss den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 201024 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren auch über entsprechende Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese:
2 Das EHRA kann die Abwicklung und Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs regeln, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und alternative Übermittlungsverfahren. 24 SR 272.1 25 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). 26 SR 943.03 |